Satzung der „Ketzerbachgesellschaft“ Marburg/Lahn e. V.

  1. Name, Zweck und Sitz

§1

Die Vereinigung „Ketzerbachgesellschaft“ Marburg/Lahn trägt ihre Bezeichnung nach der historischen Straßenzugbenennung „Ketzerbach“. Sie soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen werden.

§2

Die „Ketzerbachgesellschaft“ ist eine gemeinnützige Vereinigung, die sich zur Aufgabe stellt, berechtigte Interessen der Bürger in allen kulturellen und kommunalpolitischen Belangen der Heimatstadt Marburg zu wahren. Darüber hinaus sollen die persönlichen Beziehungen der Bürger der Ketzerbach und anderen Stadtteile Marburgs gepflegt und vertieft und die von den Vorfahren überlieferte Tradition zur Erinnerung an die Überwölbung der Ketzerbach anno 1859 erhalten und gefördert werden. Diese schöne Tat bürgerlichen Gemeinschafts- und Opfersinns nicht in Vergessenheit geraten zu lassen, sondern ihr immer zu leben und sie nachfolgenden Generationen als Vorbild zu erhalten, ist der Vereinigung höchstes Ideal. Eine weitere Aufgabe der Vereinigung ist es, die Liebe zur engeren Heimat zu wecken und eine Pflegestätte der Nächstenliebe und einer aufgeschlossenen, staatbejahenden Einstellung zu sein. Parteipoltische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb der Vereinigung sind ausgeschlossen.

§3

Die „Ketzerbachgesellschaft“ hat ihren Sitz in Marburg an der Lahn.

  1. Mitgliedschaft

§ 4

Aufnahme in die Vereinigung finden alle Personen, die das 17.Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es wird kein Eintrittsgeld erhoben.

§ 5

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die mit 2/3 Stimmenmehrheit zustimmen muss. Mit Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung wird die Satzung grundsätzlich anerkannt.

§6

Mitglieder, die sich in besonderen Maße um die Vereinigung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:

  • durch freiwilligen Austritt, rückständige Beiträge sind nachzuzahlen,

  • durch Ausschluss wegen unehrenhaften Verhaltens. Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.

  1. Beiträge

§7

Zur Bestreitung der Geschäftsausgaben wird von der Mitgliederversammlung ein Beitrag festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.

§8

Für besondere Veranstaltungen kann vom Vorstand ein Sonderbeitrag festgesetzt werden.

  1. Vereinsjahr und Jahreshauptversammlung

§9

Als Vereins- und Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung findet im Monat Januar statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

  1. Organe der Gesellschaft

§10

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten, zugleich 1. Vorsitzender

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Geschäftsführer (1. Schriftführer)

  4. dem 2. Schriftführer

  5. dem Schatzmeister (1. Kassierer)

  6. dem 2. Kassierer

und 5 Beisitzern.

Weitere Beisitzer können in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In einem Bachfestjahr bleibt der Vorstand wegen der Vorbereitungsarbeiten ohne Neuwahl im Amt. Mindestens sechs Mal jährlich hat der 1.Vorsitzende den Vorstand zu Sitzungen einzuberufen.

§11

Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzenden, jeder hat Alleinvertretungsmacht.

§12

Die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft obliegen dem Vorstand. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung, die auch gelichzeitig Jahreshauptversammlung sein kann, schriftlich einzuberufen und deren Beschlüsse durchzuführen.

§13

Die Kassenführung ist jährlich von 2 Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören, zu prüfen. Auf Vorschlag der Kassenprüfer ist dem Vorstand in der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen. Es kann nur jeweils ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren als Kassenprüfer gewählt werden.

§14

In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht zu geben, worüber ihm ggf. Entlastung zu erteilen ist.

§15

Auf schriftlichen Antrag von 50 Mitgliedern oder sechs Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§16

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Ordnungsgemäß heißt, dass alle Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Rundschreiben eingeladen sind.

§17

Über die Beschlüsse der Versammlung ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen.

§18

Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Stimmenmehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder.

6.Auflösung der Gesellschaft

§19

Die Auflösung der Gesellschaft ist nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder möglich. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder in der Versammlung anwesend, so ist die Einberufung einer weiteren Versammlung erforderlich. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung der Gesellschaft mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließen. Das etwas vorhandene Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

  1. Allgemeines

Fassung vom 27. Januar 1970, geändert in §11 im Januar 1986